Nicht jeder fühlt sich beim Thema “Testament machen” wohl. In der Rubrik “Zahl der Woche” widmen wir uns diesmal den 37 Prozent, die nicht nur ihren materiellen, sondern auch ihren digitalen Nachlass geregelt haben.
37 Prozent haben ihren digitalen Nachlass schon geregelt. Wenn der letzte Post veröffentlicht, der letzte Like gesetzt wurde und es Zeit ist, sich endgültig auszuloggen, denken die wenigsten an ihr algorithmisches Erbe – außer Bitcoin-Besitzer. Aber da Smartphone und PC zum Erbe gehören, schließt das auch Onlinekonten bei sozialen Medien mit ein. Etwa ein Drittel der Befragten einer Bitkom-Umfrage möchten sogar ihre Accounts nach dem Tod weiterlaufen lassen – zum digitalen herumgeistern.
Hinweise zum Umgang, um den digitalen Nachlass zu regeln
Persönliche Informationen auf Datenträgern
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die manche lieber mit ins Grab nehmen möchten.
Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten.
Profile in sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen. Bei Facebook ist es möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen.
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